Satzung

Hinweis: Diese Satzung wurde bereits 1982 beschlossen. Sie verwendet daher noch keine gendergerechter Sprache und die alte Rechtschreibung.

Satzung des
Nordwestdeutschen Stenografenverbandes von 1876 E. V.

I. Name und Gebiet

§ 1

(1) Der aus dem im Jahre 1876 gegründeten "Nordwestdeutschen Stenographen-Verband von 1876" hervorgegangene Verein trägt den Namen
    Nordwestdeutscher Stenografenverband von 1876 E. V.

(2) Sitz und Gerichtsstand ist

§ 2

Das Verbandsgebiet umfaßt das Land Bremen, den Regierungsbezirk Weser-Ems mit Ausnahme des Landkreises und der kreisfreien Stadt Osnabrück, von dem Regierungsbezirk Lüneburg die Landkreise Cuxhaven, Osterholz, Rothenburg (Wümme) und Verden, vom Regierungsbezirk Hannover den Landkreis Diepholz.

II. Zweck

§ 3

(1) Der Nordwestdeutsche Stenografenverband fördert die amtliche Deutsche Einheitskurzschrift, das Maschinenschreiben, die Bürowirtschaft udn damit in Zusammenhang stehende Bildungsgüter. Er betreibt außerschulische Erwachsenenbildung und arbeitet ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind unzulässig.

(2) Zu den Aufgaben des Nordwestdeutschen Stenografenverbandes gehören:

a) Verbreitung der Deutschen Einheitskurzschrift und des Maschinenschreibens als allgemeine Bildungsgüter und rationelle Arbeitsmittel sowie der Bürowirtschaft zur Förderung der persönlichen und beruflichen Entwicklung, ergänzt durch die Vermittlung der Kenntnisse wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Zusammenhänge und Erfordernisse.

b) Unterstützung der eigenen Jugendorganisation im Rahmen ihrer Jugendordnung.

c) Pflege der deutschen Sprache

d) Aus- und Fortbildung von Unterrichtsleitern und Fachlehrern

e) Leistungsschreiben

f) Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen

(3) Die Tätigkeit des Nordwestdeutschen Stenografenverbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Nordwestdeutschen Stenografenverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Nordwestdeutschen Stenografenverbandes.

(5) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Nordwestdeutschen Stenografenverbandes fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. Mitgliedschaft

§ 4

Verbandsmitglieder sind die im Verbandsgebiet (§ 2) tätigen Stenografenvereine. Auch Einzelpersonen können Mitglied des Verbandes werden.

§ 5

Die Aurnahme eines Stenografenvereins als Mitglied erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim Verbandsvorsitzenden durch den Verbandsvorstand.

§ 6

(1) Dem Nordwestdeutschen Stenografenverband könnnen Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder angehören.

(2) Wer sich um die Ziele des Nordwestdeutschen Stenografenverbandes verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Verbandsvorstandes von der Vertreterversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

(3) Natürliche und juristische Personen, die die Arbeit des Nordwestdeutschen Stenografenverbandes fördern wollen, können vom Verbandsvorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

§ 7

Die Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres (§ 27) gekündigt werden. Vereine, die aus dem Verband ausscheiden, verlieren automatisch alle Rechte im Nordwestdeutschen Stenografenverband.

§ 8

(1) Mitglieder, die mit der Zahlung des Verbandsbeitrages (§ 10) trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit mehr als 6 Monaten im Rückstand sind, können durch den Verbandsvorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden.

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Verbandsvorstandes auch ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder Beschlüsse der Vertreterversammlung verstößt.

(3) Der Ausschluß ist dem Mitglied durch Einschreiben mitzuteilen.

(4) Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluß innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung Berufung einlegen, über die die nächste Vertreterversammlung entscheidet.

(5) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Nordwestdeutschen Stenografenverband; ihre Verpflichtungen gegenüber dem Nordwestdeutschen Stenografenverband bleiben bestehen.

§ 9

Verbandsmitglieder haben die in der Satzung und durch Beschlüsse der Vertreterversammlung (§ 16) ihnen eingeräumten Rechte. Sie können nach Maßgabe der Satzung Anträge stellen, an Wahlen, Abstimmungen sowie Beratungen und Beschlüssen der Vertreterversammlung teilnehmen und Verbandseinrichtungen benutzen.

§ 10

(1) Die Vereine zahlen für jedes ihrer Mitglieder einen Beitrag. Die Höhe dieses Beitrages sowie die Höhe des Beitrages für Einzelmitglieder wird alljährlich von der Vertreterversammlung (§ 16) festgesetzt. Die korporativ angeschlossenen Mitglieder (§ 4) sind, soweit sie an andere stenografische Organisationen Beiträge entrichten, beitragsfrei. Für die Beitragsberechnung sind die Mitgliederzahlen und Lehrgangsteilnehmer am 15.10. des Vorjahres maßgebend.

(2) Die Beiträge für jeweils 3 Monate sind am 20. Februar, 20, Mai, 20. August und 20. November fällig.

(3) Die Verbandsbeiträge können den Mitgliedern in Härtefällen ganz oder teilweise vom Verbandsvorstand erlassen werden.

(4) Die Ehrenmitglieder des Nordwestdeutschen Stenografenverbandes sind beitragsfrei, fördernde Mitglieder setzen ihren Beitrag selbst fest.

§ 11

Wenn eine Verminderung der Mitgliederzahl nicht bis zum 1. November mitgeteilt wird, bleibt die bisherige Mitgliederzahl für die Beitragsberechnung maßgebend.

§ 12

Die Satzungen der Mitglieder dürfen zu dieser Satzung nicht im Widerspruch stehen.

IV. Organe

§ 13

Die Organe des Verbandes sind:
1. die Vertreterversammlung
2. der Verbandsvorstand
3. der geschäftsführende Vorstand
4. die Wettschreibausschüsse
5. der Unterrichtsausschuß

§ 14

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Verbandsjugendleiter, den Obmännern der Wettschreibausschüsse und des Unterrichtsausschusses sowie den Vorsitzenden der Bezirke.

(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassierer und der Verbandsjugendleiter bilden den geschäftsführenden Vorstand.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

(4) Die Interessen der Nordwestdeutschen Stenografenjugend nimmt der Verbandsjugendleiter wahr. Er ist Sondervertreter im Sinne des § 30 BGB.

(5) Rechtsgeschäfte, die der Verbandsjugendleiter im Rahmen seines Aufgabenbereichs abschließt, bedürfen der Unterschrift eines weiteren Mitglieds der Verbandsjugendleitung.

(6) Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 15

Der Verbandsvorstand (§ 14) wird in der Vertreterversammlung (§ 16) gewählt. Hinzu treten die gewählten Vorsitzenden der Bezirke.

§ 16

Einmal im Jahr soll eine ordentliche Vertreterversammlung (Hauptversammlung) stattfinden. Der Versammlungsort wird jeweils für das folgende Jahr von der Vertreterversammlung bestimmt.

§ 17

Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist vom Verbandsvorsitzenden unverzüglich einzuberufen, wenn der Verbandsvorstand die Dringlichkeit für gegeben erachtet oder wenn es von mindestens drei Verbandsvereinen mit zusammen mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. In diesem Falle bestimmt der Verbandsvorsitzenden den Versammlungsort.

§ 18

Die Einladungen zur Vertreterversammlung, die gleichzeitig die Tagesordnung angeben soll, ergeht schriftlich durch den Verbandsvorsitzenden mindestens 6 Wochen vor dem Zusammentritt. In dringenden Fällen kann die Frist auf 2 Wochen abgekürzt werden.

§ 19

In der Vertreterversammlung haben die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Ehrenmitglieder je eine Stimme. Die Verbandsvereine haben mindestens eine Stimme, größere Vereine haben für je 50 Mitglieder, für die die fälligen Verbandsbeiträge gezahlt wurden, eine Stimme und eine zusätzliche Stimme für den Rest, falls dieser mindestens 25 Mitglieder ausmacht. Einzelmitglieder haben Sitz in der Vertreterversammlung. Für Abstimmungen können sie sich vor Feststellung der Stimmberechtigten einem der Verbandsvereine anschließen; das Stimmrecht nicht anwesender Vereine übt der jeweilige Bezirksvorstand aus.

§ 20

Anträge für die Vertreterversammlung sind mindestens drei Wochen vor dem Zusammentritt schriftlich beim Verbandsvorsitzenden einzureichen. Dringlichkeitsanträge können auf der Vertreterversammlung eingebracht werden. Nicht fristgemäß gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird.

§ 21

(1) Die Vertreterversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Es kann ein besonderer Versammlungsleiter gewählt werden.

(2) Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der Stimmberechtigten. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die höchste erreichte Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit ist ein dritter Wahlgang erforderlich, in diesem entscheidet gegebenenfalls die Stimme des Vorsitzenden. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gilt für sonstige Beschlüsse einfache Stimmenmehrheit.

(3) Über jede Vertreterversammlung ist eine Niederschrift anzulegen. Die Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen.

(4) Die Vertreterversammlungen sind nicht öffentlich. Vereine ohne Stimmrecht haben in ihnen nur Sitze. Gäste können auf Beschluß der Versammlung zugelassen werden.

§ 22

Zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören insbesondere:
1. Prüfung der Vollmachten, Feststellung der Stimmberechtigten und Zahl der Stimmen (§ 19)
2. Tätigkeitsbericht des Vorstandes und der Ausschüsse
3. Kassenbericht
4. a) Bericht des rechnungsprüfenden Vereins und Entlastung des Vorstandes
   b) Bestätigung der Entlastung der Verbandsjugendleitung
5. Beschlußfassung über den Haushaltsplan
6. Beschlußfassung über Satzungsänderungen
7. Bericht über den Bundesvertretertag
8. Wahlen
   a) des geschäftsführenden Vorstandes
   b) der Wettschreibausschüsse
   c) des Unterrichtsausschusses
   d) des Vereins zur Prüfung der Jahresrechnung
   e) des Ortes des nächsten Verbandstages
9. Beschlußfassung über Anträge
Die Wahlen zum Vorstand und zu den Ausschüssen finden alle zwei Jahre statt.

§ 23

Die Wettschreibausschüsse führen die Leistungsschreiben in Kurzschrift und Maschinenschreiben durch. Sie bestehen jeweils aus dem Obmann und je zwei von jedem Bezirk vorgeschlagenen Vertretern.

§ 24

Der Unterrichtsausschuß lenkt das Unterrichtswesen und das Ausbilden von Unterrichtsleitern für Kurzschrift und Maschinenschreiben. Er besteht neben dem Obmann aus je zwei von jedem Bezirk vorgeschlagenen Vertretern.

V. Jugendarbeit

§ 25

Die Zusammensetzung der Leitung der Nordwestdeutschen Stenografenjugend und deren Aufgaben werden in der Jugendordnung geregelt. Sie bedarf der Bestätigung durch die Vertreterversammlung.

VI. Bezirke

§ 26

Vereine innerhalb des Verbandsgebietes können sich zu Bezirken zusammenschließen. Das die Bezirke umfassende Gebiet ist auf der Vertreterversammlung (§ 16) mit Zweidrittelmehrheit der in der Versammlung vertetenen Stimmen zu beschließen.

VII. Geschäftsjahr

§ 27

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Rechnung ist jährlich von den gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 15. Februar vorzulegen.

VIII. Satzungsänderungen, Auflösung

§ 28

(1) Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen. Soweit sie die Zwecke des Verbandes oder die Verwendung von Verbandsvermögen betreffen, sind sie vor Stellung des Antrages auf Eintragung der Änderung in das Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

(2) Die Auflösung des Verbandes kann nur in der Vertreterversammlung mit Dreiviertelmehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden; sie muß in der Einladung angekündigt worden sein.

(3) Bei Aufhebung oder Auflösung des Nordwestdeutschen Stenografenverbandes ist das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Deutschen Stenografenbund zu übertragen. Sollte dieser nicht mehr bestehen, so ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

IX. Inkrafttreten

§ 29

Diese Satzung tritt am 12.06.1982 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzun vom 26.02.67 aufgehoben.

Unterzeichner:
Stenografenvereinigung Oldenburg
Stenografenverein Wilhelmshaven
Stenografenverein Varel
Der Emder Stenografenverein
Stenografenverein Zwischenahn
Stenografenverein Delmenhorst
Stenografische Gesellschft Bremen